17.06.2007 - Irreführende Werbung mit Testergebnissen

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 15. Februar 2007 (Az. 4 U 165/06) festgestellt, dass bei der Werbung mit einem StiftungWarentest-Ergebnis dann eine irreführende Werbung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt, wenn bei der Wiedergabe der Testergebnisse verschwiegen wird, dass in der Zwischenzeit ein neuer Test mit erweiterten Prüfkriterien durchgeführt wurde.

 

Ein Matratzenhändler hatte für sein Produkt mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2000 geworben. DasTesturteil lautete als Gesamturteil “gut” und im Zwischenurteil “sehr gut” für die Kategorie Qualität des Bezuges. Der Test imJahr 2000 berücksichtigte noch nicht die Waschbarkeit der Bezüge der Matratzen.

 

Eine solche Erweiterung der Prüfungskriterien der Stiftung Warentest erfolgte in 2006. Der Matratzenvertreiber hatte daraufhin jedoch nicht seine Werbung geändert, sondern warb weiterhin mit dem vollständigen Testergebnis aus dem Jahr 2000.Die wettbewerbsrechtliche Irreführung liegt nach der Auffassung des Gerichts nicht an der Werbung mit einem älteren Testergebnis, sondern an der konkreten Ausgestaltung der Werbung. Der Matratzenhändler hat nach Ansicht der Richter verschwiegen, dass die Waschbarkeit des Bezugs bei demdamaligen Test noch keine Rolle gespielt hat und gerade das hervorragende Abschneiden des Bezugs in dem Test besondershervorgehoben.

Quelle: http://www.internetrecht-imnetz.de/2007/05/03olg-hamm-neues-urteilzu-irrefuehrender-werbung-mit-test-derstiftung-warentest/


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